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Sonstige Bekanntmachungen aus dem Amtsblatt

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Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die Ware ist ein gelbes bis gelb-braunes Pulver, bestehend aus (in GHT):
Proteinen 62,5
Stärke/Glucose 7
Feuchtigkeit 9
Rohfaser 3,9
Rohfett 1,1
Rohasche 6
Die Ware wird nach der Extraktion des Öls aus entfetteten Sojabohnen gewonnen und weiter mit Wasser und Ethanol extrahiert, um lösliche Kohlenhydrate und Mineralien zu entfernen. Die Ware ist nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und wird zur Tierfütterung verwendet.

Siehe AmtsblattL 130 vom 15.5.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Eine in kleinen mundgerechten und bogenförmigen Stücken aufgemachte und mit Käse aromatisierte Ware aus Maisgrieß, Pflanzenöl, Käsepulver (Hefeextrakt, Farbstoffe), Milchpulver, Salz, Stärke und Dextrose.
Siehe Amtsblatt L 130 vom 15.5.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Homogene, nicht körnige, weiche Paste mit würzigem Geruch und vorherrschend salzigem, würzigem Geschmack („Shiro miso“).
Siehe Amtsblatt L 130 vom 15.5.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

Siehe Amtsblatt L 130 vom 15.5.13

Eine als Gelatinekapsel für den Einzelhandelsverkauf aufgemachte Ware. Jede Kapsel enthält die folgenden Inhaltstoffe:
— pulverisierte Rinde von Katzenkralle (Uncaria tomentosa)500 mg
— Ascorbylpalmitat 57 mg
— mikrokristalline Cellulose 79 mg
— Reismehl 17 mg
— Siliciumdioxid 32 mg
Die Ware enthält etwa 17 GHT Stärke/ Glucose. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 30, der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Siehe Amtsblatt L 117 vom 27.4.13

Eine Ware, bestehend aus 25 Reinigungstüchern aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa 15 cm × 20 cm je Tuch, in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 4 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3304 und 3304 99 00.
Siehe Amtsblatt L 117 vom 27.4.13

Eine Ware in Form eines Zylinders mit einem Durchmesser von etwa 7 mm und einer Länge von etwa 130 mm, bestehend aus einer äußeren Lage aus Papier. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 4 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN- Codes 5601, 5601 22 und 5601 22 10.
Siehe Amtsblatt L 117 vom 27.4.13

Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur.
Siehe Amtsblatt C 105 vom 11.4.13

Verordnung (EU) Nr. 330/2013 der Kommission vom 10. April 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien.
Siehe Amtsblatt L 102 vom 11.4.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Pulverförmige Ware mit folgender Zusammensetzung (in GHT):
— Calciumcarbonat 97,
— Stärke 3.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.
Siehe Amtsblatt L 102 vom 11.4.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine Ware in Stangenform (18 mm × 200 mm), für den Einzelverkauf in einem Behälter mit 10 Stangen aufgemacht. Jede Stange wiegt 28 g und besteht aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):
— getrocknete Beifußblätter (Artemisia vulgaris) 95
— andere getrocknete Kräuter (beispielsweise Salbei) 5
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1404 und 1404 90 00.
Siehe Amtsblatt L 102 vom 11.4.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein biegsamer Schlauch bestehend aus Polyamid mit einem transparenten Endstück, innen mit einem feinen Metallgitter verstärkt, das integraler Bestandteil des Schlauches ist. Der Schlauch ist 125,5 cm lang und hat einen Außendurchmesser von 2,8 mm.
Siehe Amtsblatt L 84 vom 23.3.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine Dose mit den Abmessungen von etwa 33 × 10 × 10 cm, aus Stahlblech mit einer Dicke von etwa 0,2 mm.
Siehe Amtsblatt L 84 vom 23.3.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine aus Kunststoff bestehende Ware mit mehreren kleinen Öffnungen. Hierbei handelt es sich um ein Isolierteil eines Steckers. Es enthält weder Metallkontakte, Anschlüsse noch andere leitfähige Materialien.
Siehe Amtsblatt L 84 vom 23.3.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Terrassendiele aus Holzverbundstoff, mit Abmessungen von etwa 0,15 × 0,02 × 3,7 m und bestehend aus Abfallholzfasern (60 %), recycelten Kunststoffen (HDPE) (30 %), Nichtkunststoff-Additiven, Füllstoffen, UV-Stabilisatoren und Pigmenten (10 %). Die Diele wird durch Extrusion hergestellt. Sie hat ein rechteckiges Profil und eine Dichte von 1,20 g/cm 3 .
Siehe Amtsblatt L 84 vom 23.3.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein Flüssigkristallanzeigemodul (LCD-Modul) mit einer Bildschirmdiagonalen von etwa 11 cm (4,3 Zoll) und einer Auflösung von 480 × 272 Pixel, in einem Rahmen, ausgestattet mit gedruckten Schaltungen für die Pixelansteuerung und einer Hintergrundbeleuchtung.
Siehe Amtsblatt L 83 vom 23.3.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein Farb-Flüssigkristallanzeigemodul (LCD-Modul) mit einer Bildschirmdiagonalen von 16,5 cm (6,5 Zoll), seitlichen Montagevorrichtungen und einem rückseitigen Kühlkörper aus Aluminium, mit Abmessungen von etwa 16 × 10 × 2 cm.
Siehe Amtsblatt L 84 vom 23.3.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. 1. Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“)mit einem Display und den Abmessungen von etwa 30 × 30 × 4 cm. 2. Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“)in Form einer Personenwaage mit einem Display und den Abmessungen von etwa 36 × 32 × 6 cm. 3. Ein elektronisches Gerät (sogenannte „Körperanalysewaage“)mit den Abmessungen von etwa 120 × 87 × 52 cm, bestehend aus einer Wiegeplattform und einer Säule, auf der ein Bedienfeld mit einem Display angebracht ist.
Siehe Amtsblatt L 84 vom 23.3.13

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, betreffend Warennummer
Siehe Amtsblatt Siehe Amtsblatt C 83 vom 22.3.13

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, betreffend den Wortlaut zu 9004.
Siehe Amtsblatt C 83 vom 22.3.13

Verordnung (EU) Nr. 182/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt L 61 vom 5.3.13

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
Siehe Amtsblatt L 54 vom 26.2.13

Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregel. n
Siehe Amtsblatt L 54 vom 26.2.13

Beschluss des Rates vom 14. April 2011 über die Unterzeichnung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln im Namen der Europäischen Union.
Siehe Amtsblatt L 54 vom 26.2.13

Textänderung der Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur.
Siehe Amtsblatt C 25 vom 26.1.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Die Ware ist wie folgt zusammengesetzt (in GHT):
— Ethylalkohol 90
— Ethyl-tert-butylether (ETBE) 10
Die Ware wird als Massengut befördert.
Siehe Amtsblatt L 26 vom 26.1.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - 1. Ein zylinderförmiges Gerät zum Empfang, zur Aufzeichnung und zur Wiedergabe von Tönen und Bildern (ein sog. digitaler Medienempfänger) mit Gesamtabmessungen von etwa 13 (Durchmesser) ×19 cm (Höhe).Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.
2. Ein zylinderförmiges Gerät zum Empfang und zur Wiedergabe von Tönen und Bildern (ein sog. digitaler Medienempfänger) mit Gesamtabmessungen von etwa 13 (Durchmesser)× 19 cm (Höhe). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 8521 und 8521 90 00.
Siehe Amtsblatt L 26 vom 26.1.13

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt L 21 vom 24.1.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine elektrische Vakuum-Milchpumpe bestehend aus:
— einem Gehäuse mit einer integrierten Pumpe, die durch einen Elektromotor angetrieben wird, einer Batterie und Bedienelementen zum Einstellen der Saugstärke und des Saugrhythmus,
— einer Absaughaube mit einem trichterförmigen Saugansatz,
— einem Anschlussstück aus Kunststoff zum Anschließen einer Milchflasche.
Siehe Amtsblatt L 18 vom 22.1.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine aus zwei Hälften bestehende Kunststoffkapsel. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 5 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 95.
Siehe Amtsblatt L 18 vom 22.1.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21.
Siehe Amtsblatt L 18 vom 22.1.13

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern.
Siehe Amtsblatt L 324 vom 22.11.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein elektronisches Gerät (so genannter „Multischalter“) in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 26 × 12 × 7 cm, ausgestattet mit den folgenden Schnittstellen:
— 4 Zwischenfrequenzeingänge mit Niveauregler für rauscharme Signalumsetzer (LNB),
— 1 Eingang mit Niveauregler für terrestrische TV-Antennen,
— 4 Ausgänge für den Anschluss an Satelliten- Receiver. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.
Siehe Amtsblatt L 323 vom 22.11.12

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 304 vom 31.10.12

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates.
Siehe Amtsblatt L 303 vom 31.10.12

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission vom 23. August 2012 zur zollamtlichen Erfassung von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.
Siehe Amtsblatt L 287 vom 18.10.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Konfektionierte Ware, bestehend aus 10 rechteckigen Streifen, jeder etwa 25 cm lang und 2 cm breit, aus Vliesstoffen aus synthetischen Filamenten (Polyethylen), mit einem Bindemittel verfestigt. Die Streifen sind längsseitig durch eine Punktperforation miteinander verbunden. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b) und 8 a) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.
Siehe Amtsblatt L 264 vom 29.9.12

Mitteilung über die Beendigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation.
Siehe Amtsblatt L 223 vom 21.8.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware (sog. Propolis) in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Inhalt jeder Kapsel besteht aus folgenden Bestandteilen (in GHT):
— Pflanzenharz und Pollenbalsam 55
— Wachs 30
— ätherische Öle 8 bis 10
— Blütenpollen 5
Diese Bestandteile sind Stoffe, die von Bienen gesammelt und mithilfe ihrer Speichelenzyme verarbeitet werden. Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.
Siehe Amtsblatt Siehe Amtsblatt L 222 vom 18.8.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine aus Krebstierschalen hergestellte Ware (sog. Chitosan), die aus Aminopolysacchariden besteht. Die Ware ist in Gelatinekapseln für den Einzelverkauf aufgemacht. Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.
Siehe Amtsblatt L 222 vom 18.8.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - 1.
Eine Ware, bestehend aus einer flexiblen Tastaturmatte aus Silikon mit 19 integrierten Tasten und mit Abmessungen von etwa 65 × 40 × 1 mm. Die Ware weist bedruckte Tastenkappen auf, die einer alphanumerischen Tastatur, Ruftasten und anderen für Mobiletelefone typischen Tasten entsprechen. Unter jeder Taste befindet sich ein elektrisches Kontaktelement aus kohlenstoffimprägniertem Silikon. Die Ware hat eine spezifische Form und Bauart und ist zum Einbau in ein bestimmtes Mobiltelefonmodell bestimmt. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 70 und 8517 70 90. Eine Einreihung als Schalter in die Position 8536 ist ausgeschlossen, da die Ware nur einen Teil einer Schaltvorrichtung enthält (eine Seite der Kontaktpunkte)(siehe auch KN-Erläuterungen zu Position 8536 Ziffer 8). Die Ware ist ein wesentlicher Bestandteil für den Betrieb eines Mobiltelefons und kann nicht unabhängig davon für andere Zwecke verwendet werden. Sie ist außerdem speziell für die Verwendung in einem bestimmten Mobiltelefonmodell konstruiert. Insbesondere ihre Form und Funktionsweise schließen jede andere Verwendung aus (siehe auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-183/06). Folglich ist eine Einreihung in die Position 8538 als Teil, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine Schaltvorrichtung bestimmt ist, ebenfalls ausgeschlossen. Die Ware ist daher als Teil eines Mobiltelefons in den KN-Code 8517 70 90 einzureihen.
2.
Eine Ware (sog. flexible Tastaturbaugruppe), deren Hauptkörper Abmessungen von etwa 56 × 42 × 1 mm aufweist und die aus zwei Folien besteht, die zusammen eine Schaltvorrichtung bilden: — eine obere Folie aus Polyimid mit 24 Kupferkontaktpunkten auf der Unterseite, — eine untere Folie aus Polyimid mit einem aufgedruckten Schaltkreis mit 24 Kupferkontaktpunkten auf der Oberseite. Über der oberen Folie befindet sich eine transparente Schutzfolie aus Kunststoff, die mit dem Bild einer Mobiltelefontastatur bedruckt ist, und unter der unteren Folie befindet sich ein Schutzpapier. Die folgenden Bauteile sind mit dem Hauptkörper der Ware verbunden: — zwei flache elektrische Leiter mit Konnektoren, — zwei gedruckte Schaltungen mit aktiven und passiven Bauelementen, einem Lichtsensor und einem Halleffektschalter für die Beleuchtungskontrolle der Tastatur. Die Ware hat eine spezifische Form und Bauart und ist zum Einbau in ein bestimmtes Mobiltelefonmodell bestimmt.
Siehe Amtsblatt L 210 bom 7.8.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur -
1.
Ein Multifunktionsgerät (sogenanntes „Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge“) von der in Kraftfahr-zeugen verwendeten Art, bestehend aus zwei Hauptkomponenten. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40.
2.
Ein Multifunktionsgerät (sogenanntes „Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge“) von der in Kraftfahr-zeugen verwendeten Art, mit den Abmessungen von etwa 17 × 5 × 16 cm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40.
3.
Ein Multifunktionsgerät (sogenanntes „Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge“) von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40.
Siehe Amtsblatt L 203 vom 31.7.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware (ein sogenanntes Übertrager-Modul mit RJ-45-Buchse) mit Anschlussstiften in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 2 × 1,5 × 1,5 cm.Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 70 und 8517 70 90.
Siehe Amtsblatt L 203 vom 3.7.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Einlegesohlen, bestehend aus einer flexiblen gegabelten Federspange aus Stahl und einer austauschbaren Pelotte aus verschiedenen Materialien. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6406, 6406 90 und 6406 90 50.
Siehe Amtsblatt L 203 vom 31.7.12

Beschluss Nr. 2/2012 des AKP-EU-Ministerrats vom 15. Juni 2012 über den Status der Republik Südsudan in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits.
Siehe Amtsblatt L 175 vom 5.7.12

Beschluss des Rates vom 7. Juni 2012 über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zum Status der Republik Südsudan in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits.
Siehe Amtsblatt L 174 vom 4.7.12

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, betreffend Seiten 349,374 und 390.
Siehe Amtsblatt c 187 vom 27.6.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein dekorativer Zweig aus künstlichen Blumen (Weihnachtssternen), künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten (Nadelgehölzzweigen und -beeren). Er ist aus broschiertem Spinnstoff, Kunststoff und einem Metalldraht gefertigt. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 6702 90 00.
Siehe Amtsblatt L 166 vom 27.6.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ware aus anderem als nicht rostendem Stahl, ohne Gewinde, mit Sechskantkopf, mit einer Zugfestigkeit von 1 040 MPa und Abmessungen von 160 mm (Länge), 32 mm (Kopfgröße) und 16 mm (Schaftdurchmesser). Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 2 a und 6 und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 15 und 7318 15 89.
Siehe Amtsblatt L 166 vom 27.6.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Babyflasche aus Kunststoff (Polypropylen), mit Messstrichen.Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 10 00.
Siehe Amtsblatt L 151 vom 12.6.12

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union - Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln.
Siehe Amtsblatt C 156 vom 2.6.12

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union - 0714 90 11 und 0714 90 19
Siehe Amtsblatt

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union - Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
Siehe Amtsblatt

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware mit folgender Zusammensetzung (GHT):
— teilentrahmter Mozzarella-Käse 45
— Umhüllung 55
bestehend aus
— Mehl (Weizen und Reis) 25-30
— Wasser 20-25
— getrocknetem Vollei < 2
— halbfettem Hartkäse < 2
— Salz < 2
— Gewürzen/Aromastoffen < 2
— Inulin < 2
— Verdickungsmittel (E 464) < 2
— Haferfasern < 2
— Sonnenblumenöl < 2
Die Ware besteht aus Käseblöcken oder -stangen, die in mehreren Schritten umhüllt und sodann verpackt und eingefroren werden. Sie enthält Kräuter und Gewürze und ist nicht gekocht oder vorgebacken. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Siehe Amtsblatt L 141 vom 31.5.12

Eine konisch geformte Ware (etwa 40 cm hoch) bestehend aus zwei zusammengenähten dreieckigen roten Vliesstoffteilen mit einem weißen Besatz am unteren Rand und einer weißen Bommel an der Spitze.
Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ware in Form eines rechteckigen, stilisierten Elefanten mit Abmessungen von etwa 32 × 48 × 24 cm, bestehend aus zwei Hälften aus formgepresstem Hartkunststoff. Die Ware hat vier Räder und einen abnehmbaren Schulterriemen,an dem sie auch gezogen werden kann.
Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine nicht zusammengesetzte Ware (so genanntes „Fangnetz für Trampoline“)
Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 366/2012 der Kommission vom 27. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln.
Siehe Amtsblatt

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Neues dreirädriges Kraftfahrzeug mit Hinterradantrieb,zur Personenbeförderung, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 998 cm 3 .
Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein rechteckiger Standfuß mit Abmessungen von etwa 55 × 31 cm, aus Glas aus geschmolzenem Siliciumdioxid, mit einer Dicke von 8 mm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7020 00 und 7020 00 10.
Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein tragbares, batteriebetriebenes, elektronisches Multifunktionsgerät in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 10 × 9,5 × 10,5 cm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 13 und 8527 13 99.
Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Konfektioniertes Erzeugnis in Form eines ärmellosen Kleidungsstücks, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, und bis unter die Hüften reicht. Das Erzeugnis besteht aus drei, durch Nähte verbundene Teilstücke. Jedes Teilstück ist aus drei Lagen zusammengesetzt, zwei äußeren gewebten Lagen aus Spinnstoffen aus synthetischen Fasern (Nylon) und einer inneren Lage, die dem Schutz vor Strahlung dient und aus einem Gemisch von Antimonpulver, Wolframpulver und einem Polymer besteht. Die drei Lagen sind entlang aller Kanten mit einem Besatz eingefasst. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI, Anmerkung 8 zu Kapitel 62 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 6211 33 und 6211 33 10.
Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein rechteckiges Erzeugnis mit den Maßen von etwa 60 × 300 cm aus zwei miteinander verklebten Lagen (eine Lage Spinnstoff und eine Lage Papier), insgesamt etwa 0,26 mm dick. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6303, 6303 92 und 6303 92 10.
Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Die Ware ist wie folgt zusammengesetzt (GHT):
— Ethylalkohol 70
— Benzin 30
Die Ware wird als Massengut befördert. Einreihung unter der TNR 2207 20 00.
Siehe Amtsblatt L 73 vom 13.3.12

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 50 vom 23.2.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein scheibenförmiges Bauteil aus Metall mit einem Durchmesser von etwa 8 cm und einer Höhe von 2 cm (so genannter „Round Recliner“). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9401, 9401 90 und 9401 90 80.
Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein Multifunktionsgerät mit Abmessungen von etwa 62 × 76 × 98 cm und einem Gewicht von etwa 153 kg mit einem Scanner und einem elektrostatischen Drucker. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8443, 8443 31 und 8443 31 80.
Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein so genanntes „Fahrradset“, bestehend aus den folgenden Komponenten:
a) einem Rahmen;
b) einer vorderen Gabel und
c) zwei Felgen.
Die Komponenten werden gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8714, 8714 91, 8714 91 10 und 8714 91 30, und 8714 92 und 8714 92 10.
Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein modularer Bildschirm (so genannte LED- Wand) mit mehreren Modulen, bestehend aus Elementen mit den Abmessungen von ca. 38 × 38 × 9 cm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6, Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 80.
Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12

Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über den von der Europäischen Union im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertretenden Standpunkt über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung.
Siehe Amtsblatt L 35 vom 8.2.12

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Paneel aus Aluminium und Hartglas mit Abmessungen von etwa 140 x 30 cm (sog. Duschpaneel mit Hydromassage).Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9019, 9019 10 und 9019 10 90.
Siehe Amtsblatt L 27 vom 31.1.12

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Schmerzlinderndes Gel zum Auftragen auf die Haut.Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97.
Siehe Amtsblatt L 330 vom 14.12.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Kunststoffflasche aus Polyethylen mit Stöpsel und Rundboden (Fahrradtrinkflaschen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10.
Siehe Amtsblatt

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videosequenzen mit Abmessungen von etwa 10 × 5,5 × 2 cm (sogenannter „Videorekorder im Taschenformat“), bestehend aus:
— einem Kameraobjektiv und einem Digital-Zoom,
— einem Mikrofon,
— einem Lautsprecher
— einer Flüssigkristallanzeige mit einer Diagonale von etwa 5 cm (2 Zoll),
— einem Mikroprozessor,
— einem Speicher mit einer Kapazität von 2 GB,
— USB- und AV-Schnittstellen.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 99.
Siehe Amtsblatt L 319 vom 2.12.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine Maschine mit Abmessungen von etwa 83 × 70 × 30 cm und einem Gewicht von 418 kg zur Verwendung in Aufzügen (so genannte getriebelose Zugmaschine), bestehend aus:
— einem Permanentmagnet-Synchronmotor mit einer Leistung von 3,4 kW,
— einer Umlenkrolle an der Antriebswelle des Motors,
— einem Bremssystem und
— einem Positionssensor zur Bestimmung der korrekten Position der Seile (Sicherheitsüberwachungssystem).
Die Maschine wird in einem Aufzugsschacht zum Heben und Senken der Kabine eingebaut. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8425 und 8425 31 00.
Siehe Amtsblatt L 319 vom 2.12.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.
1. Eine Ware in der Form eines Moduls im eigenen Gehäuse (so genanntes analoges Eingabe-Modul) mit Abmessungen von etwa 11 × 7 × 5 cm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99.
2. Eine Ware in der Form eines Moduls im eigenen Gehäuse (so genanntes diskretes Ausgabe-Modul) mit Abmessungen von etwa 11 × 7 × 5 cm.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99.
Siehe Amtsblatt L 319 vom 2.12.11

Änderung des am 21. Oktober 1982 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (Harmonisierungsübereinkommen)
Siehe Amtsblatt L 317 vom 30.11.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.
1. Ein handgehaltenes, austauschbares Gerät bestehend aus einer Blitzlichtlampe, einer Linse, einer Auslösetaste und einer Kontrollleuchte (so genanntes IPL-Handgerät (IPL – intensiv gepulstes Licht). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8543 und 8543 90 00.
2. Ein handgehaltenes, austauschbares Gerät, bestehend aus einem Festkörperlaser, einer Linse, einem Wahlschalter für die Punktgröße und einer Auslösetaste (so genanntes „Laser-Handgerät“). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8543 und 8543 90 00.
Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, bestehend aus
— Gerät A: Funksender für Audio- und Videosignale(Fernsehen) mit eingebautem Funkempfänger für Fernbedienungssignale mit Infrarotsender und zwei separaten Antennen und
— Gerät B: Funkempfänger für Audio- und Videosignale (Fernsehen) mit eingebauten Funksender für Fernbedienungssignale mit Infrarotempfänger und zwei separaten Antennen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 71 und 8528 71 99.
Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine Flüssigkristallanzeigentafel (sogenanntes LCD-Modul) mit einer Diagonale von 66 cm (26 Zoll), bestehend aus einer zwischen zwei Glasplatten eingeschlossenen aktiven Matrix-Flüssigkristallschicht, mit Anschlussstücken versehen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 sowie des TARIC-Codes 8529 90 92 44.
Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine Flüssigkristallanzeigentafel (sogenanntes LCD-Modul) mit einer Diagonale von 66 cm (26 Zoll), bestehend aus einer zwischen zwei Glasplatten eingeschlossenen aktiven Matrix- Flüssigkristallschicht, mit Anschlussstücken versehen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 sowie des TARIC-Codes 8529 90 92 44.
Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein handbetriebener mechanischer Apparat zur Abgabe einer Flüssigkeit in einen Behälter für titrimetrische Untersuchungen (ein sogenannter Digitaltitrator). Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen KN 8479, 8479 89 und 8479 89 97.
Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein handbetriebener mechanischer Apparat zur Abgabe einer Flüssigkeit in einen Behälter für titrimetrische Untersuchungen (ein sogenannter Digitaltitrator). Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen KN 8479, 8479 89 und 8479 89 97.
Siehe Amtsblatt

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Tragbares, akkubetriebenes, brillenförmiges Elektronikgerät zur Anzeige von Bildern (so genannte „Videobrille“) mit Abmessungen von ca. 15 × 3,5 × 2,5 cm in zusammengefaltetem Zustand. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40.
Siehe Amtsblatt L 303 vom 22.11.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein Produkt in Form einer Kunststoffmanschette, die so geformt ist, dass sie um den Hals gelegt werden kann, mit stoßdämpfender Schaumstoffschicht und Klettverschluss (so genannte Cervicalstütze). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 6 zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9021, 9021 10 und 9021 10 10.
Siehe Amtsblatt L 303 vom 22.11.11

Änderung der Entscheidung 2008/630/EG über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8094).
Siehe Amtsblatt L 297 vom 16.11.11

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschafen.
Siehe Amtsblatt L 292 vom 10.11.11

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin.
Siehe Amtsblatt L 285 vom 1.11.11

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen.
Siehe Amtsblatt L 283 vom 29.10.11

Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist.
Siehe Amtsblatt L 283 vom 29.10.11

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 282 vom 28.10.11

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2011 der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 277 vom 22.10.11

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Siehe Amtsblatt L 272 vom 18.10.11

Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern.
Siehe Amtsblatt L 259 vom 4.10.11

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011.
Siehe Amtsblatt L 252 vom 28.9.11

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2011 der Kommission vom 13. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union.
Siehe Amtsblatt L 237 vom 14.9.11

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten.
Siehe Amtsblatt L 231 vom 8.9.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ware, für den Einzelverkauf in Flaschen zu 500 ml aufgemacht, mit einem Gehalt an (in GHT)
— Wasser 45,9
— Fruktose 33,3
— Oligofruktose 7,6
— Apfelsaftkonzentrat 3,6
— Schwarzem Johannisbeersaftkonzentrat 2,3
— pflanzlichen Oligopeptiden 2,3
— Zitronensäure 3,6
— Mate-Konzentrat 0,7
— Nährhefe 0,5
— L-Carnitin 0,1
— Kaliumsorbat 0,1
Siehe Amtsblatt L 231 vom 8.9.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Reflektorbänder, die mittels eines hitzeaktivierbaren Klebstoffs auf Warnkleidung und Uniformen aufgebracht werden. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 4008, 4008 21 und 4008 21 90.
Siehe Amtsblatt L 231 vom 8.9.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Enzym Desoxyribonuklease, mit einem Aktivitätsbereich von 10 000 bis 25 000 U/mg, in einem wässrigen Lagerungspuffer. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 3507, 3507 90 und 3507 90 90.
Siehe Amtsblatt L 229 vom 6.9.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Unterwassergehäuse für Digitalkameras, überwiegend aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.
Siehe Amtsblatt L 227 vom 2.9.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Rohes Propolis, lose in Form von braunen unregelmäßig geformten Blöcken gestellt. Das Erzeugnis besteht hauptsächlich aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):
— Pflanzenharz und Pollenbalsam 55
— Wachs 30
— ätherische Öle 8 bis 10
— Blütenpollen 5. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 0410 00 00.
Siehe Amtsblatt L 227 vom 2.9.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Zusammengesetzte Ware bestehend aus einem Schwamm aus Zellkunststoff (Polyurethan) (11,5 cm × 8,2 cm × 1,1 cm) und einem Tuch aus Polyestergewirke, das den Schwamm umhüllt. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI und Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 10 und 6307 10 10.
Siehe Amtsblatt L 227 vom 2.9.11

Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien.
Siehe Amtsblatt L 125 vom 20.8.11

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - Änderungen im Text der "zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 30".
Siehe Amtsblatt C 241 vom 19.8.11

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - Einfügung von Text zu 2403 1010, 2403 1090 und 2403 9990,"Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen".
Siehe Amtsblatt C 241 vom 19.8.11

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - Einfügung von Text zu 3304 "Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege".
Siehe Amtsblatt C 241 vom 19.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Blauer Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff) verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol.
Zusammensetzung (GHT):
— Ethylenglycol 96,9
— Methanol 3,0
— Polymethin-Farbstoff 0,002
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI und dem Wortlaut der KN-Positionen 3212 und 3212 90 00.
Siehe Amtsblatt L 211 vom 18.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Tabletten in unterschiedlichen Farben und Tierformen mit einem durchschnittlichen Gewicht von ca. 950 mg je Stuck, in Aufmachungen fur den Einzelverkauf; eine Tablette besteht aus (in Gewichtshundertteilen):
. Saccharose: 61
. Staerke: 2,4
Zusatzlich enthalt eine Tablette:
. Vitamin A (50 % als Retinol-Acetat: 375 µg und 50 % als Beta-Carotin: 2 252 µg)
. Vitamin B1: 1,05 mg
. Vitamin B2: 1,2 mg
. Vitamin B3: 13,5 mg
. Vitamin B6: 1,05 mg
. Vitamin B9: 300 µg
. Vitamin B12: 4,5 µg
. Vitamin C: 60 mg
. Vitamin D: 10 µg
. Vitamin E: 10 mg
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 29, Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Siehe Amtsblatt L 211 vom 18.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Styrol-Butadien-Copolymers in Primärform. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 1, 4 und 6 zu Kapitel 39, Anmerkung 4 Buchstaben a und c zu Kapitel 40, Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3903, 3903 90 und 3903 90 90.
Siehe Amtsblatt L 211 vom 18.8.11

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 204 vom 9.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Gerät zur Zubereitung von Lebensmitteln mit Abmessungen von etwa 31 × 47 × 40 cm und einem Fassungsvermögen von 25 l. Es verfügt über ein Gehäuse aus rostfreiem Stahl, eine Drehscheibe, eine Kindersicherung, Bedienknöpfe und eine Uhr. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8516 und 8516 50 00.
Siehe Amtsblatt L 201 vom 4.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur -
1. Kuhkolostrum, flüssig, entfettet und entkaseiniert, in Aufmachung für den Einzelverkauf in einer Flasche mit einem Inhalt von 125 ml mit folgenden Nährwertangaben je 100 ml: Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0404, 0404 10 und 0404 10 48.
2. Kolostrumpulver, sprühgetrocknet, fettreduziert und nicht entkaseiniert, in Aufmachung für den Einzelverkauf, abgepackt à 64 g in einer Kunststoffdose mit Schraubverschluss mit folgender Zusammensetzung (in GHT): — Milchfett 1,2 — Milcheiweiß min 50 und typisch 65,5. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0404, 0404 90 und 0404 90 21.
Siehe Amtsblatt L 201 vom 4.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Produkt in Form einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung, bestehend aus: Holzbehälter. Kerze. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 4421, 4421 90 und 4421 90 98.
Siehe Amtsblatt L 201 vom 4.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 8716 und 8716 80 00.
Siehe Amtsblatt L 201 vom 4.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ware aus Metall und Kunststoff zur Befestigung eines Kindersicherheitssitzes in einem Kraftfahrzeug (sog. Kindersitz-Befestigungsbasis). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 9401, 9401 90 und 9401 90 80.
Siehe Amtsblatt L 201 vom 4.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein tragbares, akkubetriebenes Gerät (sog. E-Book) zum Speichern und Anzeigen verschiedener Textdateien (z. B. PDF, WOL und HTML), Standbild-Dateien (z. B. JPEG) und Audiodateien (z. B. MP3) mit Abmessungen von etwa 18 x 12 x 1 cm und einem Gewicht von etwa 220 g.Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.
Siehe Amtsblatt L 200 vom 3.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Hohle, zylinderförmige, verzinkte Ware aus anderem als rostfreiem Stahl, ohne Gewinde und mit einer Öffnung über die gesamte Länge (so genannter Expressnagel). Ein Ende ist leicht nach außen gebogen. Das andere bildet eine scharfe Schnittkante. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7317 00 und 7317 00 90.
Siehe Amtsblatt L 200 vom 3.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein Konnektor bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit beidseitigen Öffnungen für den Flüssigkeitszu- und –abfluss. Er ist mit einem Schraubgewinde und einem Verschlusselement in Form eines Rückschlagventils ausgestattet.Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 1g) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8481, 8481 30 und 8481 30 99.
Siehe Amtsblatt L 200 vom 3.8.11

Vor der Position „0711“ wird Position 0710 eingefügt; Die Position „0811“ Absatz 1 erhält eine neue Fassung.
Siehe Amtsblatt C 227 vom 2.8.11

Die Erläuterungen zur Unterposition 0904 20 10 erhalten eine neue Fassung.
Siehe Amtsblatt C 227 vom 2.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Schuhe, nicht den Knöchel bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, bei denen nicht zu erkennen ist, ob es sich um Herren- oder Damenschuhe handelt. Die Laufsohle besteht aus Kautschuk und die Zwischensohle aus Polymeren niedriger Dichte. Das Oberteil besteht aus Spinnstoff-, Leder- und Kunststoffteilen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 a und b zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur,Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6404 und 6404 11 00.
Siehe Amtsblatt L 199 vom 2.8.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis, bestehend aus (in GHT):
— rohem Fisch (in Stücken) aus der Familie der Meerbarben 64%
— rohen Garnelen 10%
— rohem Gemüse 26%
auf einem Holzstäbchen zusammengestellt.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und nach dem Wortlaut der KN- Codes 1604, 1604 19 und 1604 19 98.
Siehe Amtsblatt L 199 vom 2.8.11

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren.
Siehe Amtsblatt L 176 vom 5.7.11

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 hinsichtlich der Einfuhrzölle auf Sorghum und Roggen.
Siehe Amtsblatt L 175 vom 2.7.11

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse.
Siehe Amtsblatt L 170 vom 30.6.11

Änderungen des Wortlautes zu diversen Warennummern.
Siehe Amtsblatt C 189 vom 29.6.11

Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4322. )
Siehe Amtsblatt L 168 vom 28.6.11

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.
Siehe Amtsblatt L 168 vom 28.6.11

Auf Seite 342 wird die Erläuterung zum KN-Code 8521 90 00 gestrichen.
Siehe Amtsblatt C 185 vom 25.6.11

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2011 der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 166 vom 25.6.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein zylindrischer Behälter aus Stahl, mit einer Länge von etwa 30 cm und einem Durchmesser von etwa 3 cm (sog. Airbag-Gasgenerator). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 95 und 8708 95 99.
Siehe Amtsblatt L 164 vom 24.6.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware, die eigens dazu bestimmt ist, in das Signalgerät eines bestimmten Modells eines Kraftfahrzeugs eingebaut zu werden. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8512, 8512 90 und 8512 90 90.
Siehe Amtsblatt L 163 vom 23.6.11

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware, bestehend aus einer Schraube mit einer Unterlegscheibe, einer Spreizankerhülse und einer Mutter, alle Teile aus rostfreiem Stahl. Die Ware wird zum Befestigen von Gegenständen auf hartem Untergrund, wie z. B. einer Betonmauer, verwendet. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Aus-legung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7318 und 7318 19 00.
Siehe Amtsblatt L 163 vom 23.6.11

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 150 vom 9.6.11

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern.
Siehe Amtsblatt L 147 vom 2.6.11

Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits mit der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Siehe Amtsblatt L 141 v. 27.5.11

1. Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Sirupartige aromatisierte Flüssigkeit, durch Verdünnen mit Wasser oder Alkohol wird aus der Zubereitung ein genussfertiger Cocktail hergestellt. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 59. Da die Ware nicht unmittelbar trinkbar ist, ist eine Einreihung in Kapitel 22 als Getränk ausgeschlossen. Aufgrund ihrer Zusammensetzung ist die Ware, für die die enthaltenen Aromastoffe und Farbstoffe charakteristisch sind, als aromatisierter Zuckersirup in den KN-Code 2106 90 59 einzureihen. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 12.
2. Sirupartige aromatisierte Flüssigkeit, durch Verdünnen mit Wasser oder Alkohol wird aus der Zubereitung ein genussfertiger Cocktail hergestellt. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98. Da die Ware nicht unmittelbar trinkbar ist, ist eine Einreihung in Kapitel 22 als Getränk ausgeschlossen. Die Zusammensetzung der Ware, für die die enthaltenen höheren Mengen an Fruchtsaft und Fruchtpüree charakteristisch sind, ist komplexer als die der aromatisierten Zuckersirupe des KN-Codes 2106 90 59. Die Ware sollte daher als Zubereitung für die Herstellung von Getränken in den KN-Code 2106 90 98 eingereiht werden. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 12.
Siehe Amtsblatt L 134 vom 21.5.11

Verbindliche Zolltarifauskünfte.
Siehe Amtsblatt C 144 vom 14.5.11

Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.
Siehe Amtsblatt L 127 vom 14.5.11

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Gefüllte Weinblätter in Dosen, verzehrfertig. Die Ware besteht aus einer Mischung aus Reis, Zwiebeln, Sojaöl, Salz, Zitronensäure, schwarzem Pfeffer, Minze und Dill, eingehüllt in Weinblätter. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 3b und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 90 und 1904 90 10.
Siehe Amtsblatt L 122 vom 11.5.11

1. Ein batteriebetriebenes Gerät in Form eines Zylinders mit einer Höhe von etwa 21 cm, einem Durchmesser von 9 cm und einem Gewicht von etwa 310 g (sog. Aerosolspender), das speziell für die Verwendung mit austauschbaren Aerosoldosen bestimmt ist. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 3 b zu Kapitel 85 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8509 und 8509 80 00.
2. Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus: — einem elektromechanischen Gerät (sog. Aerosolspender),und — einer austauschbaren Aerosoldose. Der „Aerosolspender“ ist ein batteriebetriebenes Gerät in Form eines Zylinders mit einer Höhe von etwa 21 cm, einem Durchmesser von 9 cm und einem Gewicht von etwa 310 g. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 b zu Kapitel 85 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8509 und 8509 80 00.
Siehe Amtsblatt L 113 vom 3.5.11

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima.
Siehe Amtsblatt L 97 vom 12.4.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Gebrauchtfahrzeug vom Typ „Pick-up“mit erweiterbarer Ladefläche für die Personen- und Lastenbeförderung(sog. Mehrzweckfahrzeug) und einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 3 200 cm 3 , Automatikschaltung, Allradantrieb (4 × 4) und einem Radstand von 320 cm. Daher ist das Fahrzeug als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmtes Gebrauchtfahrzeug in den KN-Code 8703 33 90 einzureihen.
Siehe Amtsblatt L 86 vom 1.4.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Elektromechanische Maschine (sog. Vibrationsplattform) bestehend aus einer Stahlplattform und einer Mittelsäule, die mit einem Haltegriff und einer Steuerkonsole ausgestattet ist. Die Maschine mit den Abmessungen von etwa 80 × 80 × 120 cm wiegt 34 kg. Da die Maschine der mechanischen Stimulierung von Muskeln dient,ist sie als Maschine oder mechanisches Gerät mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 8479 89 97 einzureihen.
Siehe Amtsblatt L 86 vom 1.4.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein Gerät (eine so genannte „Infrarot- Wärmebildkamera“) zur Aufnahme von Infrarotstrahlungsbildern mit Hilfe eines Mikrobolometers und zur Anzeige dieser Bilder in unterschiedlichen Farben, die unterschiedlichen Temperaturen entsprechen, mit den Abmessungen von etwa 26 × 8 × 11 cm.Aufgrund seiner Merkmale ist das Gerät daher in den KN-Code 9025 19 20 als Thermometer einzureihen.
Siehe Amtsblatt L 86 vom 1.4.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein Möbel in Form eines sog. Fernsehtisches mit Abmessungen von etwa 80 × 40 × 45 cm. Die Ware besteht aus einer Tischplatte und zwei Platten aus durchsichtigem gehärtetem Glas sowie aus vier zylindrischen Beinen von etwa 45 × 5 cm aus Metall. Die Ware hat ein maximales Lastgewicht von 80 kg. Auf die Metallteile bzw. die Glasteile entfallen jeweils etwa 47 % bzw. 44 % des Gesamtwertes des Erzeugnisses. Die Ware ist in den KN-Code 9403 20 80 als andere Metallmöbel einzureihen.
Siehe Amtsblatt L 86 vom 1.4.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware (sog. Ultraschallsender), bestehend aus einem piezoelektrischen Element in Form einer Keramikscheibe, auf der eine Metallmembran mit einem radial angeordneten Konus angebracht ist. Das Ganze ist auf einer Grundplatte befestigt und in ein Kunststoffgehäuse mit Anschlussstiften eingebaut. Einreihung unter KN-code 8548 90 90. Eine Ware (sog. Ultraschallempfänger), bestehend aus einem piezoelektrischen Element in Form einer Keramikscheibe, auf der eine Metallmembran mit einem radial angeordneten Konus angebracht ist. Das Ganze ist auf einer Grundplatte befestigt und in ein Kunststoffgehäuse mit Anschlussstiften eingebaut. Einreihung unter KN-code 8548 90 90.
Siehe Amtsblatt L 86 vom 1.4.11

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima.
Siehe Amtsblatt L 80 v. 26.3.11

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist.
Siehe Amtsblatt L 77 vom 23.3.11

Standpunkt (EU) Nr. 5/2011 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates, der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Siehe Amtsblatt C50E vom 17.2.11

Anpassung und Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.
Siehe Amtsblatt L 43 vom 17.2.11

Wortlautänderung Kombinierte Nomenklatur zu Viedotuner der Warennummern 8528 7111 bis 8528 7119.
Siehe Amtsblatt C 41 vom 10.2.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware (sog. Baby-Videoüberwachungssystem), aufgemacht in einer Zusammenstellung für den Einzelverkauf. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 3b, 3c und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Position 8528, 8528 72 und 8528 72 40.
Siehe Amtsblatt L 34 vom 9.2.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Modul mit den Abmessungen von etwa 8,5 × 30 × 23 cm zur Überwachung der von einem Patienten in medizinischer Behandlung eingeatmeten Atem- und Anästhesiegase (so genanntes Gasanalysemodul). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 19 und 9018 19 10.
Siehe Amtsblatt L 34 vom 9.2.11

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00.
Siehe Amtsblatt L 34 vom 9.2.11

Änderung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur.
Siehe Amtsblatt L 5 vom 8.1.2011

Verordnung (EU) Nr. 1238/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates hinsichtlich der Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.
Siehe Amtsblatt L 348 vom 31.12.10

Technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die verbotene Robbenerzeugnisse erfassen können — Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen.
Siehe Amtsblatt c 356 vom 29.12.10

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 336 vom 21.12.10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.
Siehe Amtsblatt L 336 vom 21.12.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem künstlichen Kirschzweig und einem elektrischen Beleuchtungskörper mit einem elektrischen Transformator. Die Bestandteile sind so miteinander verbunden, dass sie ein praktisch untrennbares Ganzes bilden. Einreihung KN-Code 6702 90 00.
Siehe Amtsblatt L 324 vom 9.12.10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes).
Siehe Amtsblatt L 324 vom 9.12.10

Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Ursorung).
Siehe Amtsblatt L 307 vom 23.11.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; Eine Ware, bestehend aus einer Papprolle und einem Griff aus geformtem Kunststoff (sogenannter „Kleiderroller“). Einreihung unter KN-Code 9603 90 91.
Siehe Amtsblatt L 304 vom 20.11.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Eine Ware, bestehend aus einem Tonfrequenzverstärker (15 W) und einem Lautsprecher (etwa 20 cm (8 inches)) in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 38 × 38 × 20,5 cm und einem Gewicht von etwa 8 kg. Einreihung unter 8518 40 89.
Siehe Amtsblatt L 304 vom 20.11.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur;
1.) Eine Ware zum Verteilen von Wasser durch eine Düse (sog. Duschkopf), aus Kunststoff gefertigt und mit Nickel beschichtet. Einreihung unter KN-Code 3924 90 00.
2.) Eine Ware zum Verteilen von Wasser durch eine Düse (sog. Duschkopf), aus Kunststoff gefertigt und mit Nickel beschichtet. Einreihung unter KN-Code 8424 89 00.
3.) Eine Ware zum Verteilen von Wasser durch eine Düse (sog. Duschkopf), aus Kunststoff gefertigt und mit Nickel beschichtet, ohne Rückschlagventil oder Mechanismus zur Regulierung des Wasserstrahls. Einreihung unter KN-Code 3924 90 00. ,
Siehe Amtsblatt L 304 vom 20.11.10

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 284 vom 29.10.10

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira. Betr.: Fertigerzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung und Rohstoffe, Teile und Bauteile, die für landwirtschaftliche Zwecke bzw. zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung verwendet werden.
Siehe Amtsblatt L 285 vom 30.10.10

Verordnung (EU) Nr. 894/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen.
Siehe Amtsblatt L 266 vom 9,10,10

Aktualisierte Liste der Zolldienststellen, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission aufgeführten Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigeben können.
Siehe Amtsblatt C 262 vom 29.9.10

Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 16. September 2010 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Siehe Amtsblatt L 253 vom 28.9.10

Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Siehe Amtsblatt L 249 vom 23.9.10

Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/ 2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse ( ABl. L 117 vom 11.5.2010).
Siehe Amtsblatt L 248 vom 22.9.10

Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Siehe Amtsblatt L 248 vom 22.9.10

Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Siehe Amtsblatt L 248 vom 22.9.10

Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 zwecks Befreiung eines israelischen Ausführers von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien von den durch jene Verordnungen verhängten Maßnahmen und zwecks Einstellung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren dieses Ausführers.
Siehe Amtsblatt L 242 vom 15.9.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware in Form einer Stahlscheibe, aus warmgewalztem Blech, mit einem Durchmesser von etwa 187 cm und einer Dicke von etwa 1,5 cm, in die ein kleineres Loch und ein größeres ovales Loch gestanzt wurden. Nach der Gestellung muss die Ware weiter verarbeitet werden ( Fräsen und Bohren weiterer Löcher, Aufbringen eines Stahlrandes, Oberflächenbehandlung und -beschichtung), bevor sie verwendet werden kann. Die Ware wird zusammen mit einer ähnlichen Scheibe mit einer Dicke von etwa 2,5 cm verwendet, um ein Rotorblatt mit dem Rotorblattlager in der Gondel einer so genannten Windturbine zu verbinden (Windmotor mit eingebautem Generator). Einreihung unter 7326 90 98.
Siehe Amtsblatt L 214 vom 14.8.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur -
1. Eine Video-Sound-Installation, bestehend aus den folgenden Bestandteilen: — 10 Bildwiedergabegeräte der Art „Digital versatile disc“ (DVD), — 10 Projektoren mit Matrix-Flüssigkeitskristallanzeige (LCD), die auch von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigen können, — 10 Einzellautsprecher mit eigener Stromversorgung,im Gehäuse, und — 20 DVDs (digital versatile discs), auf denen Werke „moderner Kunst“ in Form von Bildern mit Tonbegleitung gespeichert sind. Das Erscheinungsbild der Bildwiedergabegeräte, der Projektoren und der Lautsprecher wurde von einem Künstler modifiziert, so dass sie ein Werk „moderner Kunst“ bilden, ohne dass hierdurch ihre Funktion verändert wurde. Die Installation wird zerlegt gestellt. Einreihung KN Code: 8521 90 00; 8528 69 10; 8518 21 00; 8523 40 51.

2. Eine sogenannte „Lichtinstallation“, bestehend aus 6 kreisförmigen Leuchtstoffröhren und 6 Beleuchtungskörpern aus Kunststoff. Sie wurde von einem Künstler gestaltet und wird nach von ihm vorgegebenen Anweisungen verwendet. Sie ist zur Ausstellung in einer Galerie bestimmt und wird an einer Wand befestigt. Die Beleuchtungskörper liegen als einzelne Elemente vor und sollen senkrecht angeordnet werden. Die Leuchtstoffröhren sind in die Beleuchtungskörper einzusetzen und geben Licht in zwei abwechselnden Weißtönen. Die Ware wird zerlegt gestellt.
Siehe Amtsblatt L 214 vom 14.8.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein elektrisches Verlängerungskabel, bestehend aus: — einem elektrischen Kabel von etwa 2 m Länge, — einem Anschlussstück (Stecker) zum Anschließen an eine Netzsteckdose und — einem Kunststoffgehäuse mit fünf Steckdosen, einem Schalter und einer Sicherung. Die Ware dient zum Transport von elektrischem Strom von 220 V innerhalb eines örtlichen Bereichs (z.B. eines Raums) zu verschiedenen Geräten. Der Schalter unterbricht die Stromverbindung, und die Sicherung schützt gegen Überlastung. Einreihung unter 8544 42 90.
Siehe Amtsblatt L 213 vom 13.8.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware, bestehend aus: — einer Quecksilberdampf- Hochdrucklampe mit innenverspiegeltem Reflektor, — Verkabelung, — Lüftungsöffnungen, — einem Einbaurahmen mit Griff und — einem Anschluss. Die Ware ist zur Verwendung in Projektoren bestimmt. Einzureihen unter 8539 32 10.
Siehe Amtsblatt L 210 vom 11.8.2010

Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ware,halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger. Einzureihen unter 5702 20 00. Ware, rechteckig, etwa 60 cm lang und 40 cm breit, bestehend aus Kokosfaser,die einen dichten Flor bildet. Die Kokosfaser ist auf einen Unterboden aus Polyvinylchlorid befestigt. Die Matte ist mit einer Zierleiste aus Polyvinylchlorid eingefasst (Türvorleger). Einzureihen unter 5705 00 90.
Siehe Amtsblatt L 201 vom 3.8.10

Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4563. )
Siehe Amtsblatt L 174 vom 9.7.10

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 140 vom 8.6.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; Ein Erzeugnis mit den Abmessungen 197 × 90 × 2 cm, bestehend aus 16 Massivholzlatten, die von zwei mit Metallklammern am Holz befestigten textilen Gurtbändern zusammengehalten werden.Einzureihen ist die Ware unter 9404 10 00.
Siehe Amtsblatt L 129 vom 28.5.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur;UV-Punktstrahler - Einreihung unter 8543 70 90.
Siehe Amtsblatt L 128 vom 27.5.10

Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt L 125 vom 21.5.10

„Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen“ des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits.
Siehe Amtsblatt

Vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits.
Siehe Amtsblatt C 125 vom 13.5.10

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften - 2933 49 10 Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate.
Siehe Amtsblatt C 119 vom 7.5.10

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt C 116 vom 5.5.10

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Aufnahme Israels in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten.
Siehe Amtsblatt L 102 vom 23.4.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein Apparat in Form einer Durchgangsschleuse zur Sicherheitskontrolle auf Flughäfen (so genanntes „Massenspektrometer“)- Einreihung unter KN-Code 9027 80 17.
Siehe Amtsblatt L 94 vom 15.4.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Dreischichtplatte aus Tannenholz mit den Abmessungen 1 000 × 500 × 27 mm, harzbeschichtet - Einreihung unter KN-Code 4412 94 90 " .
Siehe Amtsblatt L 94 vom 15.4.10"

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, betreffend Warennummer 871200 und 8714 96 30.
Siehe Amtsblatt C 90 vom 8.4.10.

Beschluss des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung und zur Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen
Siehe Amtsblatt L 89 vom 9.4.10

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien.
Siehe Amtsblatt C 87 vom 1.4.10

Änderungen der Einreihung von Waren in die KN, betrifft Seite 256 bis 258 der Erläuterungen.
Siehe Amtsblatt C 87 vom 1.4.10

Bevorstehendes Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Bariumcarbonat mit Ursprung VR China. Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist der 22.7.10
Siehe Amtsblatt C 78 vom 27.3.10

Verordnung (EU) Nr. 248/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse.
Siehe Amtsblatt L 79 vom 25.3.10

Verordnung (EU) Nr. 246/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission über die Einreihung von wattierten Westen in die Kombinierte Nomenklatur.
Siehe Amtsblatt L 77 vom 25.3.10

Verordnung (EU) Nr. 241/2010 der Kommission vom 8. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Aufnahme von Belarus in die Liste von Drittländern der genannten Verordnung, damit für den menschlichen Verzehr bestimmte Eier und Eiprodukte aus Belarus durch die Union durchgeführt werden dürfen, und zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln.
Siehe Amtsblatt L 77 vom 24.3.10"

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 65 vom 13.3.10

Berichtigung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften. Betrifft Seite 230 und 233 KN-Code 5606 0091 und 5806 2000 der EKN.
Siehe Amtsblatt C 61 vom 12.3.10

Marktzugangsangebot der Europäischen Union für die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA).
Siehe Amtsblatt C vom 10.3.10

Berichtigung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits.
Siehe Amtsblatt L 58 vom 9.3.10

Berichtigung der Verordnung 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung.
Siehe Amtsblatt L 55 vom 5.3.10

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt L 52 vom 3.3.10

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften, Neufassung des Textes von Seite 355 der EKN.Betr. Wnr. 8531 90 85
Siehe Amtsblatt C 48 vom 26.2.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein Erzeugnis in Form eines so genannten „Pop-up-Buches“ mit bedruckten Seiten aus Karton, davon zwei mit begrenztem die Spieltätigkeit betreffendem Text. Einreihung KN-Code 9503 00 99
Siehe Amtsblatt L 48 vom 25.2.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Lichternetz ist sowohl für den Innen- als auch den Außengebrauch geeignet. Das Erzeugnis dient beispielsweise zum Schmücken von Weihnachtsbäumen oder Fenstern - Einreihung KN-Code 9405 30 00.
Siehe Amtsblatt L 48 vom 25.2.10

Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien ( 1 ) und der Türkei vorgesehen ist.
Siehe Amtsblatt C 44 vom 20.2.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Das Erzeugnis ist zum Säubern beispielsweise von Kaminen bestimmt, wobei es zusammen mit einem Staubsauger verwendet wird, dessen Schlauch an der Deckeloberseite an die mit einem Gitter versehene Öffnung angeschlossen wird.
Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Liste der von der Statistik ausgenommenen Güter, der Übermittlung von Informationen durch die Steuerbehörde und der Qualitätsbewertung.
Siehe Amtsblatt L 31 vom 3.2.10

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 29 vom 2.2.10

Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Ausgleichsmaßnahmen; betreffend bestimmte Breitbandantibiotika mit Ursprung Indien. Zeitpunkt des Außerkrafttretens 14.5.10
Siehe Amtsblatt C 21 vom 28.1.10

Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95.
Siehe Amtsblatt L 17 vom 22.1.10

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis, bestehend aus (in GHT):
. Gerstengraspulver 28,8
. Honig 27,5
. Weizengraspulver 21,5
. Alfalfapulver 21,5
. Stearinsaure 0,4
. Pfeffer 0,25
. Chrompicolinat 0,01
(entspricht 8,7 ƒÊg Cr je Tablette) Das Erzeugnis ist fur den Einzelverkauf aufgemacht, liegt in Tablettenform vor und wird als Nahrungserganzungsmittel verwendet (eine Tablette zweimal taglich); Einreihung KN-Code 2106 9 098.
Siehe Amtsblatt L 12 vom 19.1.10

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 10 vom 15.1.10

Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien.
Siehe Amtsblatt L 6 vom 9.1.10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse.
Siehe Amtsblatt L 4 vom 8.1.10

Berichtigung des gemeinsamer Standpunkt 2009/468/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/67/GASP.
Siehe Amtsblatt L 353 vom 31.12.09

Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2010).
Siehe Amtsblatt L 353 vom 31.12.09

Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs.
Siehe Amtsblatt L 353 vom 31.12.09

Mitteilung der Kommission zu dem Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien ( 1 ) und der Türkei vorgesehen ist.
Siehe Amtsblatt C 323 vom 31.12.09

Aufhebung einer vorübergehenden Aussetzung der Zollbefreiung für das Jahr 2010 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Union.
Siehe Amtsblatt L 338 vom 19.12.09

Änderung der Anhänge I, II, III, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern.
Siehe Amtsblatt L 338 vom 19.12.09

Änderung der Anhänge I, II, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen.
Siehe Amtsblatt L 338 vom 19.12.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes).
Siehe Amtsblatt L 338 vom 19.12.09

Beschluss zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens.
Siehe Amtsblatt L 334 vom 17.12.09

Aufrechterhaltung und die Aktualisierung des Umfangs der vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern.
Siehe Amtsblatt L 332 vom 17.12.09

Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95.
Siehe Amtsblatt L 325 vom 11.12.09

VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009 DES RATES vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen.
Siehe Amtsblatt L 324 vom 10.12.09

Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur.
Siehe Amtsblatt L 317 vom 3.12.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).
Siehe Amtsblatt L 312 vom 27.11.09

Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates.
Siehe Amtsblatt L 312 vom 27.11.09

Allgemeine Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011.
Siehe Amtsblatt C 285 vom 26.11.09

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 872/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, betreffend Seite 5 der EKN.
Siehe Amtsblatt L 310 vom 25.11.09

Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Siehe Amtsblatt L 298 vom 13.11.09

Verfahren für Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln der Ursprungsprotokolle im Anhang zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit AKP-Staaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/399/EG.
Siehe Amtsblatt L 297 vom 13.11.09

Änderungen der Seiten 352 und 353 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt C 268 vom 10.11.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl.
Siehe Amtsblatt L 290 vom 6.11.9

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein neues vierrädriges Fahrzeug (sog. „Geländefahrzeug“)mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einer Motorleistung von etwa 15 kW und einem Eigengewicht von etwa 310 kg.Einreihung KN-Code 8701 90 11 und 8701 90 90.
Siehe Amtsblatt L 290 vom 6.11.09

VERORDNUNG (EG) Nr. 1061/2009 DES RATES vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung.
Siehe Amtsblatt L 291 vom 7.11.09

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 287 vom 31.10.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen.
Siehe Amtsblatt L 283 vom 30.10.09

Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95.
Siehe Amtsblatt L 278 vom 23.10.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten.
Siehe Amtsblatt L 271 vom 16.10.09

Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits.
Siehe Amtsblatt L 272 vom 16.10.09

Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen.
Siehe Amtsblatt L 262 vom 6.10.09

Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte, zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Krustentiere.
Siehe Amtsblatt L 258 vom 1.10.09

Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 254 vom 26.9.09

Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Siehe Amtsblatt L 252 vom 24.9.09

Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95.
Siehe Amtsblatt L 246 vom 18.9.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Den Knöchel bedeckender Schuh. Die Sohle besteht aus Kautschuk, der größte Teil der Laufsohle ist jedoch herausgeschnitten, so dass in die Öffnung in der Sohle Einsätze mit verschiedenen Laufsohlen eingelegt werden können.
Siehe Amtsblatt L 256 vom 29.9.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff, deren Blatt aus Riemen gefertigt ist, die an drei Punkten an der Sohle befestigt sind. Einreihung KN Code 6404 19 90.
Siehe Amtsblatt L 249 vom 23.9.09

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
Siehe Amtsblatt L 224 vom 27.8.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser.
Siehe Amtsblatt L 223 vom 26.8.09

BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ vom 31. Juli 2009 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.
Siehe Amtsblatt L 207 vom 11.8.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.Vierrädriges Fahrzeug mit einem Elektromotor, der von zwei aufladbaren 12-V-Batterien gespeist wird. Breite: ca. 48 cm, Länge: 99 cm und Höhe (bei heruntergeklappter Rückenlehne): 58 cm, mit einem Gesamtgewicht (ohne Batterien) von ca. 34,5 kg (Die Höchstbelastung beträgt bis zu 115 kg).
Siehe Amtsblatt L 205 vom 7.8.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein tragbares batteriebetriebenes Gerät, klappbar, in einem Gehäuse. Das Gerät hat die folgenden Funktionen: — Mobiltelefonkommunikation über das zellulare Netzwerk; — drahtloses Senden und Empfangen von Bildern oder anderen Daten wie SMS (Short Message Service), MMS (Multimedia Messaging Service), E-Mail usw.); — Aufnahme und Wiedergabe von Tönen sowie Stand- und Videobildern und — Empfang von Fernsehsignalen (DVB-T). Das Gerät funktioniert auch mit anderen drahtlosen Kommunikationsprotokollen wie „Bluetooth“. Einzureihen unter 8517 12 00
Siehe Amtsblatt L 205 vom 7.8.09

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften - betreffend Seite 91 der EKN Wnr. 2202 10 00.
Siehe Amtsblatt C 181 vom 4.8.09

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften betreffend Seite 395 der EKN Wnr. 9503 00 70.
Siehe Amtsblatt C 181 vom 4.8.09

Beschluss des Rates vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen.
Siehe Amtsblatt L 199 vom 31.7.09

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen.
Siehe Amtsblatt L 199 vom 31.7.09

Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.
Siehe Amtsblatt L 197 vom 29.7.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Figur aus Kunststoff zur Verwendung als Spender, 23 cm hoch, mit einem runden,mit Armen und Beinen versehenen Korpus,die einen auf einem Sockel stehenden Fußballspieler darstellt. Das Erzeugnis ist dafür bestimmt, mit Süßigkeiten gefüllt zu werden. Wird ein Arm bewegt,fallen die Süßigkeiten aus einer runden Öffnung im Korpus heraus. Einzureihen unter 3926 90 97
Siehe Amtsblatt L 196 vom 28.7.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Äpfel.
Siehe Amtsblatt L 191 vom 23.7.09

VERORDNUNG (EG) Nr. 625/2009 DES RATES vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern.
Siehe Amtsblatt L 185 vom 17.7.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis in Form eines Granulates, bestehend aus (in GHT): — Betain, wasserfrei 95,8 — Wasser 1,5 — Calciumstearat (Antibackmittel) 1,0 und einem Rest an Verunreinigungen. Das Erzeugnis wird verwendet in Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art- einzureihen unter 2923 90 00.
Siehe Amtsblatt L 180 vom 11.7.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform. Einzureihen unter 3904 69 90; O-Ringdichtungen bestehend aus einem Fluorelastomer(Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen). Einzureihen unter 3926 90 97
Siehe Amtsblatt L 178 vom 9.7.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse.
Siehe Amtsblatt L 168 vom 30.6.09

Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen.
Siehe Amtsblatt L 165 vom 26.6.09

Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4543).
Siehe Amtsblatt L 155 vom 18.6.09

Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen.
Siehe Amtsblatt C 136 vom 16.6.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein Erzeugnis, bestehend aus einer rechteckigen Platte aus teilvorgespanntem Glas, das mit mehreren anti-reflektierenden und absorbierenden Kunststoffschichten verbunden ist. Das Erzeugnis ist nicht gerahmt. Es wird bei der Herstellung von Plasmamonitoren verwendet. Einreihung (KN-Code) 9001 90 00; Ein Erzeugnis, bestehend aus einer rechteckigen Platte aus teilvorgespanntem Glas, das mit mehreren anti-reflektierenden absorbierenden Kunststoffschichten verbunden ist. Das Erzeugnis ist von einem Metallband eingefasst. Es wird bei der Herstellung von Plasmamonitoren verwendet. Einreihung (KN-Code) 9002 20 00.
Siehe Amtsblatt L 144 vom 9.6.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein System, bestehend aus folgenden Bauteilen:
— eine Fernsehkamera mit hoher Auflösung, auf einem Tauchfahrzeug (einem so genannten Remote Operated Vehicle — ROV) befestigt,
— ein Steuerungsgerät mit einem Bildschirm für die Fernsteuerung des Fahrzeugs und der Kamera, beispielsweise mittels eines Joystick, und die Visualisierung der von der Kamera aufgenommenen Bilder,
— ein Stromkabel. Einreihung (KN-Code) 8525 80 19.
Siehe Amtsblatt L 144 vom 9.6.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ware aus Kunststoff (so genannte Kabeldichtung) mit einem Durchmesser von ca. 1 cm
und einer Länge von ca. 0,8 cm. Einreihung (KN-Code) 3926 90 97.
Siehe Amtsblatt L 144 vom 9.6.09

Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
Siehe Amtsblatt L 134 vom 29.5.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Invertzuckersirup, Das Erzeugnis wird unter anderem in der Tabakindustrie als Feuchthaltemittel verwendet und als Bulkware gestellt. Einreihung (KN-Code) 1702 90 95.
Siehe Amtsblatt L 132 vom 29.5.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Weiße geschälte und enthäutete Erdnüsse (blanchierte Erdnüsse). Die Erdnüsse, die keine weitere Veränderung als das Entfernen der Samenhaut erfahren haben, werden lose oder in „big bags“ von etwa 1 000 kg gestellt. Einreihung (KN-Code) 1202 20 00.
Siehe Amtsblatt L 132 vom 29.5.09

Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) in Bezug auf bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur.
Siehe Amtsblatt L 128 vom 27.5.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Aprikosen/Marillen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben.
Siehe Amtsblatt L 128 vom 27.5.09

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften - Betr. Warennummer 0304 11 10 und 0304 19 13 bis 0304 19 39 (Wortlaut).
Siehe Amtsblatt C 112 vom 16.5.09

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften - Betr. Kap. 28 und 29.
Siehe Amtsblatt C 105 vom 7.5.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis in Pulverform mit folgender Zusammensetzung (GHT): 97% L-Ascorbinsäure (Vitamin C) 3 % Hydroxypropylmethylcellulose. Das Erzeugnis ist für einen spezifischen Verwendungszweck geeigneter (Herstellung von Vitamintabletten) als für den allgemeinen Gebrauch.
Siehe Amtsblatt L 106 vom 28.4.09

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt L 98 vom 17.4.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln.
Siehe Amtsblatt L 98 vom 17.4.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, die aus einem digitalen Gerät in eigenem Gehäuse zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton in verschiedenen Formaten, das Daten aus verschiedenen Quellen (z. B. Satellitenfernsehempfänger, automatische
Datenverarbeitungsmaschinen, Videokameraaufnahmegeräten) empfangen kann, und aus Anschlusskabeln, einer CD-ROM, einer Bedienungsanleitung, Schrauben und einem Schraubenzieher besteht. Einreihung in KN Code 8521 90 00.
Siehe Amtsblatt L 95 vom 9.4.09

Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10.
Siehe Amtsblatt L 93 vom 7.4.09

Verordnung (EG) Nr. 267/2009 der Kommission vom 1. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern.
Siehe Amtsblatt L 90 vom 2.4.09

Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung).
Siehe Amtsblatt L 84 vom 31.3.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein so genanntes Radiotuner-Modul, das zusammen mit anderen Bestandteilen wie einem Netzgerät, Signalprozessoren, Tonverstärkern und Schaltkreisen für die Senderspeicherung zum Einbau in Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art bestimmt ist.Einreihung in KN-Code 8527 29 00.
Siehe Amtsblatt L 73 vom 19.3.09

Bekanntmachung zu den Präferenzabkommen mit diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, den Ländern des westlichen Balkans und der Türkei.
Siehe Amtsblatt C 62 vom 17.3.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Fußbodenbelag aus Seegras, einzureihen unter TNR. 4601 9410.
Siehe Amtsblatt L 70 vom 14.3.09

Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleischvon wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen.
Siehe Amtsblatt L 39 vom 10.2.09

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung).
Siehe Amtsblatt L 39 vom 10.2.09

Änderung der Länderliste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates; Die Ukraine wird aus Anhan I der VO (EG) Nr. 519/94 gestrichen.
SieheAmtsblatt L 37 vom 6.2.09

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse.
Siehe Amtsblatt L 23 vom 27.1.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Tasche aus Spinnstoff, gewebt aus weniger als 5 mm breiten Polypropylenstreifen, quaderförmig, mit den Maßen von etwa 54,5 cm × 74 cm × 25 cm, mit zwei starken Griffen aus dem gleichen Material, die so auf die beiden Längsseiten der Tasche aufgenäht sind, dass beide Griffe bis unter den Taschenboden reichen. (mit einer Einkaufstasche vergleichbares Behältnis) - Einreihung unter 4202 92 19.
Siehe Amtsblatt L 19 vom 23.1.09

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Gestepptes rechteckiges Erzeugnis, Abmessungen etwa 260 cm × 240 cm, bestehend aus drei Lagen, die beiden äußeren Lagen aus Baumwollgeweben; bei der mittleren Lage handelt es sich um eine synthetische Wattierung, die die Füllung bildet. Die obere Lage hat einen aufgenähten etwa 30 cm breiten Rand in kontrastierender Farbe. Die Lagen sind mit Ziernähten zusammengenäht. (Bettüberwurf/Bettdecke) - Einreihung unter Wnr. 9404 90 90.
Siehe Amtsblatt L 17 vom 22.1.09

Nach neuester Information der österreichischen Zollverwaltung soll der Zollsatz für Flüssigkristall Monitore rückwirkend zum 1.1.09 auf 0% gesenkt werden. Hier die entsprechende Meldung:

Die Europäische Kommission hat mit Dok. KOM(2009) 3 endgültig vorgeschlagen, die Zollsätze für folgende Waren rückwirkend ab 1. 1. 2009 auf Null zu senken:

1. Flüssigkristall-Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild, die entweder mit DVI (Digital Visual Interface) oder einem VGA-Stecker (Video Graphics Array) oder beidem versehen sind,

- deren Bildschirmdiagonale nicht mehr als 77,5 cm (d.h. 30,5 Zoll) beträgt,

- die ein Bildformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 aufweisen,

- deren Auflösung bei über 1,92 Megapixel liegt und

- bei denen der Punktabstand höchstens 0,3 mm beträgt

(zukünftige TARIC-Code 8528 59 10 10)

2. Flüssigkristall-Monitore für mehrfarbiges Bild mit einer Bildschirmdiagonalen von nicht mehr als 55,9 cm (d.h. 22 Zoll) und einem Bildformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 (zukünftiger TARIC-Code 8528 59 90 40)

Die entsprechende Verordnung wird voraussichtlich nicht vor März 2009 im Amtsblatt veröffentlich werden.

Sollten Sie im Jahr 2009 bereits Waren importiert haben welche einer der vorstehenden Beschreibungen entsprechen bzw. sollten Sie derartige Waren importieren bevor die Zollsenkung im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird, so wird empfohlen gegen den Abgabenbescheid unter Hinweis auf den vorstehenden Vorschlag der Europäischen Kommission Berufung einzulegen und zu beantragen, dass über diese Berufung erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung entschieden wird.

Die Einführung von EMCS (Excise Movement and Control System) - IT Verfahren für verbrauchssteuerpflichtige Waren wurde auf den 1.April 2010 verschoben.

Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren.
Siehe Amtsblatt L 9 vom 14.1.09

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. L 325 vom 3.12.2008).
Siehe Amtsblatt L 6 vom 10.1.09

Im Rahmen seiner Sicherheitsinitiative führt China ab dem 01. 01.2009 eine Voranmeldepflicht für alle Waren bei der Ein- und Ausfuhr ein.
Meldung der AHK vom 17.12.08

Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich des Eintrags für Botsuana und Brasilien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8516).
Siehe Amtsblatt L 2 vom 6.1.09

Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (kodifizierte Fassung).
Siehe Amtsblatt L 340 vom 19.12.08.

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes).
Siehe Amtsblatt L 339 vom 18.12.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren.
Siehe Amtsblatt L 335 vom 13.12.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren.
Siehe Amtsblatt L 334 vom 12.12.08

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates — Aufnahme der Republik Sambia in die Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben.
Siehe Amtsblatt L 330 vom 9.12.08

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt C 312 vom 6.12.08

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt L 329 vom 6.12.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau.
Siehe Amtblatt L 328 vom 6.12.08

Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.
Siehe Amtsblatt L 325 vom 3.12.08

Einreihung bestimmter Waren in die KN - hier ein batteriebetriebenes Gerät bestehend aus einem Laserabnehmersystem zur Wiedergabe von Videos und einem Farbmonitor (sog. „tragbarer DVD-Player“); Tarifnummer 8528 59 90 und Batteriebetriebenes „laptop style“ Gerät, bestehend aus einem Laserabnehmersystem zur Wiedergabe von Videos und einem Farbmonitor mit TV-Tuner (sog. „tragbarer DVDPlayer“); Tarifnummer 8528 72 20.
Siehe Amtsblatt L 317 vom 27.11.08

Einreihung bestimmter Waren in die KN - hier ein Gerät zur Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Fotos (sog. „digitaler Bilderrahmen“); Tarifnummer 8528 59 90.
Siehe Amtsblatt L 310 vom 21.11.08

Einreihung bestimmter Waren in die KN - hier Warenzusammenstellung Zerstäuber Nikotin (rauchfreies Rauchen); Tarifnummer 8543 70 90. Siehe Amtsblatt L 308 vom 19.11.08

Einreihung bestimmter Waren in die KN - hier Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet; Tarifnummer 8544 42 90.
Siehe Amtsblatt L 308 vom 19.11.08

Einreihung bestimmter Waren in die KN - hier Lineares Bewegungssystem bestehend aus einer Gleitvorrichtung mit zwei Führungsschienen und einem rechteckigen Gehäuse für Kugeln; Tarifnummer 8482 10 90.
Siehe Amtsblatt L 308 vom 19.11.08

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1039/2008 der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Wiedereinführung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09.
Siehe Amtsblatt L 282 vom 25.10.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen.
Siehe Amtsblatt L 282 vom 25.10.08

Wiedereinführung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09.
Siehe Amtsblatt L 280 vom 23.10.08

Einreihung bestimmter Waren in die KN - hier Kleidungsstück aus Chemiefasern gewirkt (Büstenhalter) - TNR 6212 10 90.
Siehe Amtsblatt L278 vom 12.10.08

Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.
Siehe Amtsblatt L 274 vom 15.10.08

Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6086) (1).
Siehe Amtsblatt L 273 vom 15.10.08

Einreihung von Kerosin; Tarifnummer 2710 19 21.
Siehe Amtsblatt C 259 vom 11.10.08

Einreihung von bestimmten Folien aus PET (Polyethylenterephthalat) in den TARIC.
Siehe Amtsblatt L 266 vom 7.10.08

Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist.
Siehe Amtsblatt L 259 vom 27.9.08

Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen von Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2008/09.
Siehe Amtsblatt L 248 vom 17.7.08

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - hier eine noch nicht zusammengesetzte Eckduschkabine ist einzureihen unter 3922 10 00.
Siehe Amtsblatt L 225 vom 23.8.08

Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission.
Siehe Amtsblatt L 211 vom 6.8.08

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Frischkäseerzeugnisse, TNR 0406 10 20.
Siehe Amtsblatt L 198 vom 26.7.08

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Flüssiges Erzeugnis in Form einer Pfeffersoße, hergestellt aus Pfefferschoten, die mit Salz vermischt und drei Jahre lang fermentiert werden. Einreihung unter TNR. 2103 90 90.
Siehe Amtsblatt L 198 vom 26.7.08

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007.
Siehe Amtsblatt L 186 vom 15.7.08

Die Schweiz hat am 2.7.08 beschlossen die Mitgliedschaft beim Bureau des Tarifs Douaniers (BITD), dem internationalen Verband zum Zweck der Veröffentlichung der Zolltarife zum 31.3.2009 zu kündigen.

Zeitweilige Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09.
Siehe Amtsblatt L 166 vom 27.6.08

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 286 vom 31.10.2007).
Siehe Amtsblatt L 164 vom 25.6.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse.
Siehe Amtsblatt L 164 vom 25.6.08

Änderung der Anhänge I, II und IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern.
Siehe Amtsblatt L 147 vom 6.6.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Aprikosen/Marillen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben.
Siehe Amtsblatt L 146 vom 5.6.08

Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates.
Siehe Amtsblatt L 145 vom 4.6.08

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex).
Siehe Amtsblatt L 145 vom 4.6.08

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur.
Siehe Amtsblatt C 135 vom 3.6.08

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften.
Siehe Amtsblatt C 133 vom 30.5.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung der KN-Codes für bestimmte Ozon abbauende Stoffe und Mischungen, die Ozon abbauende Stoffe enthalten.
Siehe Amtsblatt L 140 vom 30.5.08

Volksrepublik China: Wegen der Olympischen Spiele werden zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober 2008 in folgenden Städten keine
Gefahrgüter
transportiert, ge- oder entladen: Beijing, Tianjin, Xingang, Qinhuangdao, Shanghai, Shenyang, Qingdao und Hongkong.
Gefahrgüter

, die in diesem Zeitraum dort eintreffen, werden zu hohen Kosten in Lagerhäusern unter Verschluss genommen. Quelle: IHK-Spezial International 06/2008

Seit Anfang des Jahres 2008 werden die Exportlizenzen in China mit einem Ablaufdatum (expiry date) versehen. Danach sind die Exportlizenzen 75 Tage ab ihrer Ausstellung gültig. Sollte bis zum Ablauf dieses Zeitraums für die Exportlizenz keine Einfuhrgenehmigung erteilt worden sein, wird diese von der chinesischen Ausstellungsbehörde für ungültig erklärt. Die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für diese Exportlizenz ist dann nicht mehr möglich.Das BAFA weist in diesem Zusammenhang farauf hin, die Anträge mit den entsprechenden Exportlizenzen rechtzeitig zur Genehmigung einzureichen. Bearbeitungszeit im BAFA bis zu fünf Arbeitstage. Für folgende Kategorien sind für die Erteilung einer EG Exportlizenzen vorzulegen: 4, 5, 6, 7, 20, 26, 31 und 115. Banz Nr. 236 vom 18.12.07. Quelle IHK-Spezial International 06/2008

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; hier: Erzeugnis, bestehend aus einer mit Chrom und lichtempfindlichem Fotolack beschichteten Quartzplatte mit Gesamtabmessungen von 15 (L) × 15 (B) × 0,6 (H) cm (so genannter „Fotomasken-Rohling“) - Tnr. 3701 99 00; Erzeugnis, bestehend aus einer mit Chrom beschichteten Quartzplatte mit Gesamtabmessungen von 15 (L) × 15 (B) × 0,6 (H) cm, auf der in derselben Weise wie bei belichteten und entwickelten fotografischen Platten Muster von Schaltbildern erzeugt wurden (so genannte „Fotomaske“) - Tnr. 3705 90 90; .Ein Gerät, mit dem mehr Tageslicht in einen Raum geleitet werden soll, bestehend aus einer prismatischen Kuppellinse, einem Röhrensystem und Licht streuenden Linsen - Tnr. 9013 80 90.
Siehe Amtsblatt L 137 vom 27.5.08

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 752/2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine.
Siehe Amtsblatt L 137 vom 27.5.08

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung der Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG im Hinblick auf das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1646).
Siehe Amtsblatt L 136 vom 24.5.08

Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991.
Siehe Amtsblatt L 130 vom 20.5.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete.
Siehe Amtsblatt L 122 vom 8.5.08

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften, hier Einreihung von sog. Set Top Boxen.
Siehe Amtsblatt C 112 vom 7.5.08

Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei.
Siehe Amtsblatt L 120 vom 7.5.08

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Einreihung von konzentrierten natürlichen Fruchtsäften.
Siehe Amtsblatt L 111 vom 23.4.08

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - betreffend Lebensmittelzubereitungen in Form von gerösteten Getreideerzeugnissen. Einreihung unter 1904 10 90.
Siehe Amtsblatt L 111 vom 23.4.08

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln.
Siehe Amtsblatt L 109 vom 19.4.08

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, betreffend: Erzeugnis bestehend aus Ethylalkohol, Wasser, Ethylglykol, Butanon - TNR 2207 2000.
Siehe Amtsblatt L102 vom 12.4.08.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften; Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten - TNR 9001 2000.
Siehe Amtsblatt C90 vom 11.4.08

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 283/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Siehe Amtsblatt L 98 vom 10.4.08

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; betreffend: Weicher Kunststoffartikel in Brillenform - TNR 3824 90 97; Einfache Hülle aus Kunststoffblättern - TNR 3926 2000; Artikel aus Spinnstoff in Form eines Gürtels - TNR 1001 9099.
Siehe Amtsblatt L 98 vom 10.4.08

Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Verfahrens.
Siehe Amtsblatt L96 vom 9.4.08

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen.
Siehe Amtsblatt L 85 vom 27.3.08

Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95.
Siehe Amtsblatt L 81 vom 20.3.08

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Ware aus zwei vorgeformten, beidseitig mit Gewirk bedeckten Schalen aus weichem Zellkunststoff. Zur Verstärkung der ovalen Form der Schalen sind an deren Rändern gewirkte Bänder angenäht. Die Schalen werden mit einer magnetischen Metallschließe zusammengefügt. Die Schalen sind im Inneren mit einer Haftbeschichtung versehen, die mit einem Kunststofffilm geschützt ist. Nach Entfernung des Kunststofffilms haftet die Ware durch die Haftschicht an der Büste. Die Waren sind einzureihen unter: 6212 10 90.
Siehe Amtsblatt L 48 vom 22.2.08

Präferenz: Mit der im
ABl. (EU) Nr. C 41 vom 15. Februar 2008 veröffentlichten Bekanntmachung für Importeure teilt die Europäische Kommission den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft mit, dass begründete Zweifel hinsichtlich des Ursprungs von Textilwaren der HS-Kapitel 61 und 62 aus Bangladesch bestehen, für die eine Präferenzbehandlung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) beantragt wird.

Änderung der Anhänge I, II, III, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern.
Siehe Amtsblatt L 42 vom 16.2.08

Vorlage von elektronischen (Online) Ursprungszeugnissen: Laut VSF Nachrichten N 09 von 2008 werden Ursprungszeugnisse, die zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren bei der Einfuhr vorzulegen sind, nur anerkannt wenn sie im Original vorliegen und mit Stempelabdruck und Unterschrift der berechtigten Stelle versehen sind. Zitat: "Die EU-KOM hat es abgelehnt, elektronische Ursprungszeugnisse (Online-Ursprungszeugnisse) anzuerkennen, da dies mit den Regelungen der Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist."

Aufhebung einer vorübergehenden Aussetzung der Zollbefreiung für das Jahr 2008 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft.
Siehe Amtsblatt L 28 vom 1.2.08

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Gerät zur Haarentfernung und Hautbehandlung mittels intensiv gepulstem Licht (IPL)-Technik mit den folgenden Abmessungen: 34,5 cm (Höhe) × 30,5 cm (Breite) × 50,5 cm (Tiefe) und einem Gewicht von 25 kg ist einzureihen unter 8543 70 90.
Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.08

ENTSCHEIDUNG Nr. 70/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel.
Siehe Amtsblatt L 23 vom 26.1.08

Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission.
Siehe Amtsblatt L 20 vom 24.1.08

Nach Meldung der Bayrischen IHK's ist der Fragenkatalog für das Zertifikat "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" fertig und kann ab 1.1.2008 beantragt werden. Weitere Informationen auch unter www.zoll.de.

Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen. Siehe Amtsblatt C 311 vom 21.12.07

Festlegung eines Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Kap Verde von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen. Siehe Amtsblatt L 337 vom 21.12.07

Änderungen der Erläuterungen gemäß Artikel 8 Verfahren des HS-Übereinkommens und Einreihungsentscheidungen. Siehe Amtsblatt C 307 vom 18.12.07.

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Ein Kugeldrehkranz, bestehend aus zwei konzentrischen Schmiedestahlringen, von denen einer mit einer Verzahnung versehen ist. Einreihung KN Code 8483 90 89; Dreirädriges Fahrzeug, so genanntes „Trike“, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 1584 cm3. Einreihung KN Code 8703 23 19. Siehe Amtsblatt L 325 vom 11.12.07

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Warenzusammenstellung bestehend aus mehreren Pflastern und Pads...; KN Code 3824 90 98 und kleiner selbstklebender Umschlag von etwa 40 × 50 mm....; KN Code 3303 00 10 und bedruckte Werbeseite in DIN-A4-Format, teilweise oder ganz gefalzt...; KN Code 4911 10 90. Siehe Amtsblatt L 322 vom 7.12.07

VERORDNUNG (EG) Nr. 1345/2007 DER KOMMISSION zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Siehe Amtsblatt L 300 vom 17.11.07

Verordnung über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation. Siehe Amtsblatt L 300 vom 17.11.07

Auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes ist jetzt die Gegenüberstellung der 2008 geänderten Warennummern (Änderung der Kombinierten Nomenklatur) zu 2007 verfügbar!

Neue Einfuhrgenehmigungspflicht für Textilien mit Ursprung in der VR China. Ab dem 1.1.2008 sind Textilien der Kategorien 2 und 39 nicht mehr einfuhrgenehmigungspflichtig.

Die Kombinierte Nomenklatur für das Jahr 2008 ist zu finden im Amtsblatt L 286 vom 31.10.07.

Neue Liste der Dual-Use Güter siehe Amtsblatt L 278 vom 22.10.07

Antrag auf nachträgliche Ausstellung eines Präferenznachweises: Wegfall des Vordrucks 0445. Bisher war zur Beantragung eines nachträglichen Präferenznachweises der Vordruck 0445 vorgeschrieben. Künftig ist dieser Vordruck nicht mehr zu verwenden.Die Gründe, die der nachträglichen Ausstellung eines Präferenznachweises zu Grunde liegen, sollen daher auf dem Antrag der entsprechenden Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED vermerkt bzw. durch geeignete andere Aufzeichnungen dokumentiert werden.

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser.Siehe Amtsblatt L 253 vom 28.9.07

Berichtigung des Beschlusses 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung. Siehe Amtsblatt L 252 vom 27.9.07

Bangladesh: Laut Informationen der FTA (Foreign Trade Association) wird aufgrund falsch ausgestellter UZ Form A eine Sicherheitsleistung von 12% der zu erwartenden Zollabgaben bei der Einfuhr von Textilien aus Bangladesh in die Europäische Gemeinschaft erhoben. (Quelle: IHK, München)


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